Fachprogramm: Transport von Atemluftflaschen im Privatfahrzeug – geht das?

Referent: Klaus Ehrmann, Diplom-Chemiker
Gefüllte Atemluftflaschen unterliegen der Gefahrgutverordnung
- Luft verdichtet
- Gefahrgutklasse 2
- UN Nummer 1002
- Gefahrzettel 2.2
Feuerwehrfahrzeuge haben für den Transport von Atemluftflaschen eine Freistellung nach ADR 1.1.3.1. Privatfahrzeuge habe diese Freistellung nicht, ein „Erleichterter Transport“ ist aber möglich.
Mindestvoraussetzung:
- ein Feuerlöscher mind. 2 kg ist mitzuführen
- keine beschädigten Atemluftflaschen
- Ladungssicherung, geeignete Transportboxen, ausreichen gesichert
- Unterweisung des Fahrers gemäß Kapitel 1.3. ADR
- zur Wiederholung jährliche Unterweisung
Die Haftungsfragen sind mit dem Träger der Feuerwehr und der Feuerwehr-Unfallkasse vorher zu klären
Die Fachinformation zum Transport von Atemluftflaschen des DFV gibt es online unter https://www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/fachempfehlungen/ zum Herunterladen.