i.d.F. der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel vom 28. März 2001 und nach Änderung durch die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, vom 21. März 2007:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Hilfe für Helfer“ des Deutschen Feuerwehrverbandes.
- Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck, Bestimmung
1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Einsatzkräften der Feuerwehr bei der Bewältigung besonders belastender Einsatzerfahrungen, wie sie z.B. bei schweren Verkehrsunfällen oder dem Massenanfall von Verletzten auftreten können.
Unterstützung meint:
- die Förderung geeigneter Präventionsmaßnahmen (z.B. durch konsequente Einbindung der Thematik in die Ausbildung der Einsatzkräfte),
- angemessene Begleitangebote an infragekommenden Einsatzstellen (z.B. durch qualifizierte Notfallseelsorge bzw. Notfallnachsorgesysteme),
- geeignete längerfristige Nachsorgeangebote, die auch das soziale Umfeld der Einsatzkräfte einbeziehen.
2. Die Stiftung übernimmt die Aufgabe der bundesweiten Koordination und Vernetzung von Aktivitäten, die der „Hilfe für Helfer“ dienen.
3. Die Stiftung fördert geeignete Wiederherstellungs- und Erholungsmaßnahmen
Alle Maßnahmen der Stiftung sind an den Prinzipien „Hilfe zur Selbsthilfe“ und „Förderung sozialer Ressourcen“ orientiert.
Besonderes Anliegen der Stiftung ist es, durch ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der Notfallseelsorge und Notfallpsychologie beizutragen und die Entwicklung von Qualitätsstandards zu fördern.
Dazu gehört auch die Förderung interdisziplinärer Forschung durch ausgewiesene Hochschuleinrichtungen.
Die Stiftung ist bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanzielle Hilfe zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen beträgt 50.000 -fünfzigtausend- Euro und erhöht sich durch Zustiftungen.
2. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand, einschließlich der Zustiftungen ungeschmälert zu erhalten.
Ein Zugriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden. Der Minimalbetrag der Zustiftung beträgt 8.000 Euro.
4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können auf Beschluss des Vorstandes Teile der jährlichen Erträge des Vermögens einer freien Rücklage zugeführt werden.
§ 4 Erträge des Stiftungsvermögens
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Stiftung verwendet werden.
2. Niemand darf durch Leistungen oder Zuwendungen, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) der Stiftungsbeirat.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von 4 Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten des DFV
2. dem ständigen Vertreter des Präsidenten des DFV (§ 15 Ziffer 3 der Satzung des DFV)
3. einem von DaimlerChrysler AG (als Hauptstifterin) zu benennenden Vertreter.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung
Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden.
Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.
2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
3. Der Vorstand der Stiftung kann zu besonderen Entscheidungen einen interdisziplinären Fachbeirat zu Rate ziehen, dessen Mitglieder möglichst eigene Einsatzerfahrung oder Einsatzkenntnis mitbringen sollten.
§ 9 Geschäftsführer
Wird ein Geschäftsführer angestellt, so führt der die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
§ 10 Stiftungsbeirat
1. Der Stiftungsbeirat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2. Dem Stiftungsbeirat gehören an:
a) ein Vertreter, der vom Präsidium des Deutschen Feuerwehrverbandes benannt wird als Vorsitzender
b) zwei Vertreter der Mitglieder des Deutschen Feuerwehrverbandes, die der Präsidialrat des DFV bestimmt
Die Nachweise der Bestellungen der Mitglieder des Stiftungsbeirates nach a) und b) werden durch mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärungen des jeweiligen Vorsitzenden des Präsidiums des Deutschen Feuerwehrverbandes geführt.
Der Stiftungsbeirat kann bis zu zwei Vertreter aus dem Bereich der Stifter / Zustifter und bis zu zwei Vertreter aus dem Fachbereich der Einsatznachsorge des Deutschen Feuerwehrverbandes in den Stiftungsbeirat wählen.
Ein Vertreter des Vorsitzenden wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsbeirates
Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
- Förderung des Stiftungszweckes
- Werbung neuer Zustifter
- Beratung des Vorstandes und des Geschäftsführers
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirates
- nimmt die Jahresberichte zur Kenntnis
§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates
1. Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich.
§ 13 Geschäftsführung
Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind jeweils einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter einzuberufen. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt.
Geschäftsjahr und Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Vorstand erstellt innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates sein darf, zu überprüfen. Der Wirtschaftsprüfungsbericht und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Stiftungsbeirat vorzulegen, der darüber beschließt, den Vorstand entlastet und anschließend die Unterlagen innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde zusendet.
§ 14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 15 Änderung der Verfassung, Zusammenlegung, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
- Änderung der Verfassung ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
- Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszecks sind auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig, wenn sämtliche Vorstands- und Beiratsmitglieder zustimmen.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Deutschen Feuerwehrverband e.V. in Berlin, der es für Zwecke nach § 2 dieser Verfassung oder für andere mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.